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Verschleiertes Entgelt

 
 

Erbringt ein Schuldner in einem ständigen Verhältnis Arbeitsleistungen, die üblicherweise vergütet werden, ohne oder gegen ein zu geringes Entgelt, so kann der Gläubiger bei einer Gehaltsexekution vom Arbeitgeber jenen Betrag als pfändbares Einkommen verlangen, der sich aus einem angemessenen Entgelt ergibt.

Zur Eintreibung ihrer Forderungen führt die Klägerin gegen den Verpflichteten Gehaltsexekution. Dieser ist zumindest faktisch im Betrieb der Beklagten als Geschäftsführer mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 40 Stunden tätig.

Gegenüber der Klägerin gab die Beklagte an, dass er nur als Hilfskraft tätig sei und seine Leistungen wegen seiner familiären Verbindungen zur wahren Geschäftsführerin erbringe. Die Klägerin war dagegen der Ansicht, dass dem Verpflichteten ein angemessenes Nettoeinkommen von 2.000 EUR zustehe und sich daraus zu ihren Gunsten ein pfändbarer Betrag von monatlich 363 EUR ergebe. Diesen klagte sie ein.

Das Erst- und das Berufungsgericht gaben dem Klagebegehren statt.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidungen. Erbringt der Verpflichtete in einem ständigen Verhältnis Arbeitsleistungen, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden, ohne oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Gegenleistung, so gilt im Verhältnis des Gläubigers zum Drittschuldner – hier also der Beklagten – ein angemessenes Entgelt als geschuldet. Die Beklagte konnte sich demnach nicht darauf berufen, dass der Verpflichtete kein pfändbares Einkommen habe.

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ogh.gv.at | 28.03.2024, 10:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/verschleiertes-entgelt/)

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