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Unfallschaden in der Kaskoversicherung

 
 

Kein Unfall liegt vor, wenn der Schaden am Fahrzeug nicht durch mechanische, sondern erst durch die dadurch ausgelöste elektrische Einwirkung entstand.

Der Fahrer eines LKW vergaß nach Beendigung von Kranarbeiten, den Kranarm zur Gänze abzusenken. Dieser berührte eine Hochspannungsleitung. Aufgrund der dadurch ausgelösten starken Überspannung wurden mehrere Teile des LKW beschädigt.

Die Klägerin begehrte Deckung von ihrem Kaskoversicherer.

Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren statt.

Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung nicht. Zwar scheidet der Versicherungsschutz nicht schon wegen Vorliegens eines Betriebsschadens aus, weil das Berühren einer Hochspannungsleitung mit einem nicht ganz abgesenkten Kranarm nicht zu den für den bestimmungsgemäßen Einsatz eines mit einem Ladekran versehen LKW adäquaten Risiken zählt.

Es liegt aber auch kein – versicherter – Unfallschaden vor. Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis.Das Berühren der Hochspannungsleitung wirkte nicht unmittelbar. Die Schäden entstanden nicht durch eine mechanische, sonder erst durch die dadurch ausgelöste elektrische Einwirkung.

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ogh.gv.at | 25.04.2024, 04:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/unfallschaden-in-der-kaskoversicherung/)

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