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(Un-)Wirksame Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kreditkarten

 
 

Beachtlichkeit einer automatisierten Abwesenheitsnotiz – schriftliche Bekanntgabe der Änderung der E-Mail-Adresse – Verwendung von Kartendaten ausschließlich in verschlüsselten Systemen: Der Oberste Gerichtshof prüfte die Zulässigkeit der entsprechenden Klauseln eines Kreditkartenunternehmens.

Ein Kreditkartenunternehmen verwendet in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Klauseln, wonach
1. bei elektronischer Zusendung der Monatsrechnungen etwaige automatisierte elektronische Antwortscheiben, zB eine Abwesenheitsnotiz, nicht berücksichtigt werden und einer gültigen Zustellung der Rechnung nicht entgegenstehen;
2. der Karteninhaber eine Änderung der E-Mail-Adresse unverzüglich schriftlich unterfertigt (per Brief oder Fax) dem Kreditkartenunternehmen mitzuteilen hat;
3. sich der Karteninhaber bei Verwendung von Kartendaten in elektronischen Datennetzen ausschließlich verschlüsselter Systeme zu bedienen hat, die auf der Website des Kreditkartenunternehmens bekanntgegeben werden. Die Verwendung von Kartendaten in unverschlüsselten Systemen kann zu Schäden führen, die ein Mitverschulden des Kreditkarteninhabers begründen können.

Die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte begehrte vom Kreditkartenunternehmen die Unterlassung der Verwendung dieser Klauseln wegen Gesetz- und Sittenwidrigkeit.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht erachtete die Klauseln 1 und 2 als zulässig, Klausel 3 erster Satz als unzulässig und Klausel 3 zweiter Satz als zulässig.

Der Oberste Gerichtshof sah zunächst Klausel 1 als unwirksam an: Elektronische Vertragserklärungen und andere rechtlich erhebliche elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn sie die Partei, für die sie bestimmt sind, unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann. Das Kreditkartenunternehmen will automatisierte elektronische Antwortschreiben generell nicht berücksichtigen. Werden sie schon dann generiert, wenn eine E-Mail gar nicht in die Mailbox des Empfängers gelangt, so ist die E-Mail des Absenders gerade nicht abrufbar. Aber auch wenn eine E-Mail technisch in der Mailbox des Empfängers einlangt, ist einem Karteninhaber nicht stets und überall ein Abruf möglich oder zumutbar (Erkrankung, fehlender Empfang, Erholung etc). Verständigt er das Kreditkartenunternehmen mittels einer automatisiert generierten Abwesenheitsnotiz von einer vorübergehenden Verhinderung, so darf dieses nicht mehr von einer nahezu zeitgleichen Zustellung der elektronischen Monatsrechnung ausgehen. Auf Fälle einer arglistigen Zugangsvereitelung des Karteninhabers musste der Oberste Gerichtshof mangels einer entsprechenden Differenzierung der Klausel nicht näher eingehen.

Klausel 2 wurde vom Obersten Gerichtshof als zulässig angesehen, weil der Karteninhaber auch den Auftrag für die elektronische Zusendung der Monatsrechnung eigenhändig zu unterschreiben hat und ein Vergleich der Unterschriften dem Kreditkartenunternehmen die Feststellung ermöglicht, dass die Änderung auch von demjenigen Karteninhaber mitgeteilt wird, der Adressat der elektronischen Monatsrechnung ist. Dieser Sicherheitsaspekt liegt auch im Interesse des Karteninhabers selbst.

Zu Klausel 3 hatte das Kreditkartenunternehmen die vom Berufungsgericht erkannte Unzulässigkeit von Satz 1 akzeptiert. Der Oberste Gerichtshof sah auch den zweiten Satz der Klausel als unwirksam an, weil es dem Karteninhaber bei Unwirksamkeit von Satz 1 nicht verboten ist, sich unverschlüsselter Systeme zu bedienen. Es ist daher unklar, woraus das Karteinunternehmen ein Mitverschulden des Karteninhabers ableiten will. Klausel 3 war somit zur Gänze unwirksam.

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ogh.gv.at | 25.04.2024, 00:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/un-wirksame-klauseln-in-allgemeinen-geschaeftsbedingungen-fuer-kreditkarten/)

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