Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Medizinische Heilbehandlung – Prüfungsbefugnis im Unterbringungsverfahren

 
 

Die Prüfung und Feststellung der Unzulässigkeit einer die psychische Beeinträchtigung nicht unmittelbar betreffenden einzelnen medizinischen Maßnahme ist nicht zulässig.

Nach einer Hernien-Operation war bei einem Kranken eine Behandlung mit einem gerinnungshemmenden Medikament erforderlich, um das bestehende Thrombose-Risiko zu senken. Diese Medikation stand mit der psychischen Grunderkrankung in keinem Zusammenhang.

Die Vorinstanzen wiesen den Antrag, die Heilbehandlung ohne Verabreichung des zusätzlich gebotenen Medikaments für unzulässig zu erklären, zurück.

Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidungen. Nur die für die Behandlung der die Unterbringung begründenden psychischen Beeinträchtigung erforderlichen Maßnahmen unterliegen der umfassenden Überprüfung nach dem Unterbringungsgesetz (UbG). Einzelne medizinische  Maßnahmen, die die psychische Beeinträchtigung nicht unmittelbar betreffen, sind hingegen, da insoweit kein Unterschied zu einer Behandlung unabhängig von einer Unterbringung besteht, von dieser Prüfungsbefugnis nicht umfasst. Allfällige derartige Behandlungsfehler sind nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts geltend zu machen.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 25.04.2024, 16:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/medizinische-heilbehandlung-pruefungsbefugnis-im-unterbringungsverfahren/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710