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Keine Haftung für die Folgen einer „Kuhattacke“ auf Almweide

 
 

Der Oberste Gerichtshof billigte die Rechtsansicht der Vorinstanzen als vertretbar, dass weder der Tierhalter noch der Eigentümer der Weide für die Verletzungsfolgen haften, die eine Wanderin durch den Angriff einer „Mutterkuh“ erlitten hat. Die Verletzte und ihr Begleiter hatten trotz eines entsprechenden Warnschilds bei der Benützung des über eine Alm führenden Wanderwegs zwei Jagdhunde mitgeführt.

Der Erstbeklagte ist Eigentümer mehrerer Rinder, die im Sommer auf einer dem Zweitbeklagten gehörenden Almweide weiden. Über diese Almweide führt ein Wanderweg, den die Klägerin und ihr Mann am Tag des Unfalls benützten. Beide führten jeweils einen Jagdhund an der kurzen Leine mit sich. Dabei wurde die Klägerin von einer Mutterkuh attackiert und verletzt. Zum Unfallzeitpunkt waren bei beiden Zugängen zur Weide Warnschilder mit der Aufschrift „Achtung Mutterkühe! Mitführen von Hunden auf eigene Gefahr“ aufgestellt.

Die Klägerin begehrte Schadenersatz. Sie brachte vor, die Beklagten hätten ihrer Pflicht zur sicheren Verwahrung der Kühe durch Aufstellung eines Warnschilds nicht ausreichend entsprochen und die Kühe mit einem Zaun vom Wanderweg fernhalten müssen.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.

Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der Klägerin mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurück. Er verwies darauf, dass sich die Entscheidungen der Vorinstanzen im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen halten. Ferner betonte er, dass mit dem Warnschild gerade vor der hier verwirklichten Gefahr gewarnt worden ist und die im allgemeinen Interesse liegende Landwirtschaft nicht durch Überspannung der Anforderungen an die Verwahrung von Rindern unbillig belastet  werden darf. Die freie Haltung von Rindern auf der Alm ist üblich.

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ogh.gv.at | 29.03.2024, 06:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/keine-haftung-fuer-die-folgen-einer-kuhattacke-auf-almweide/)

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