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Hühnerhaltung in ländlichem Gebiet bei Ortsüblichkeit erlaubt

 
 

Für die Beurteilung der Ortsunüblichkeit und der Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung kommt es auf die Verhältnisse in der unmittelbaren Umgebung der betroffenen Liegenschaften an.

Nach § 364 Absatz 2 ABGB kann sich der Eigentümer eines Grundstücks gegen Immissionen von einem Nachbargrundstück (zB Lärm, Rauch, Gestank) wehren, soweit sie das „nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten“ und die „ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen.“ Im konkreten Fall stritten die Parteien über die Frage, ob es die Klägerin hinnehmen muss, dass die Beklagte auf ihrer benachbarten Liegenschaft einen Hahn und dreizehn Hennen hält. Die Grundstücke liegen in einem aufgelockerten Wohngebiet mit dörflich-ländlichem Charakter. Im Flächenwidmungsplan sind sie zwar seit einigen Jahren als „Bauland-Wohngebiet“ ausgewiesen; in unmittelbarer Nähe werden jedoch große Flächen landwirtschaftlich genutzt, und der nächste Bauernhof mit Hühnerhaltung ist nur 250 bis 300 m entfernt. Die Klägerin fühlt sich vor allem durch einen Hahn gestört, der ab halb fünf Uhr früh etwa alle Viertelstunden kräht. Allerdings wird er in der Nacht in einem Stall mit dicken Mauern gehalten, die Beklagte lässt ihn und die Hühner erst zwischen sieben und acht Uhr ins Freie.

Das Bezirksgericht Villach und das Landesgericht Klagenfurt untersagten der Beklagten das Halten der Hühner. Der Oberste Gerichtshof gab der dagegen gerichteten Revision der Beklagten Folge und wies die Klage ab. Wenn überhaupt, könne der Beklagten nicht das Halten der Hühner an sich verboten werden, sondern nur eine dadurch verursachte Lärmeinwirkung, die das ortsübliche Ausmaß übersteige und die Nutzung des Grundstücks der Klägerin wesentlich beeinträchtige. Im konkreten Fall sei diese Einwirkung aber nach den örtlichen Verhältnissen nicht unüblich, weil die Grundstücke der Parteien in einem dörflich-ländlichen Gebiet mit Landwirtschaften in der Nachbarschaft lägen. Hier müsse es die Beklagte hinnehmen, dass von Hühnern gewisse Lärmbelästigungen ausgingen. In der Nacht seien diese Belästigungen ohnehin gering, weil die Hühner im Stall gehalten würden.

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ogh.gv.at | 28.03.2024, 11:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/huehnerhaltung-in-laendlichem-gebiet-bei-ortsueblichkeit-erlaubt/)

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