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Ethik-Rat und Presserat handeln nicht im geschäftlichen Verkehr

 
 

Vereine, die die Einhaltung ethischer Grundsätze in der Öffentlichkeitsarbeit (Ethik-Rat) oder den ethisch korrekten Umgang der Medien (Presserat) überwachen, handeln auch dann nicht im geschäftlichen Verkehr, wenn durch ihr Agieren der Wettbewerb einzelner Konkurrenten faktisch gefördert wird.

Die klagende Partei ist Medieninhaberin einer Tageszeitung.

Der Österreichische Ethik-Rat hat nach den Statuten seines Trägervereins die Aufgabe, die Einhaltung ethischer Grundsätze im PR-Bereich zu überwachen. Er veranlasste eine Aussendung der APA, in der er die Zeitung der klagenden Partei öffentlich wegen Gefälligkeitsberichterstattung und Täuschung der Leser rügte.

Zweck des Österreichischen Presserats ist der (ethisch) korrekte Umgang der Printmedien mit der Pressefreiheit. Der Presserat prüfte einen Verdacht, dass ein Artikel in der Tageszeitung der klagenden Partei ohne entsprechendem Hinweis mit Werbegeld finanziert worden sei und bat unter anderem die potentiellen Werbekunden der Klägerin um Stellungnahme.

Die klagende Partei klagt in zwei getrennten Verfahren den Trägerverein des Ethik-Rats (4 Ob 74/15h) und jenen des Presserats (4 Ob 73/15m) auf Unterlassung der geschilderten Handlungen und macht Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geltend.

Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht wies beide Klagebegehren jeweils ab.

Der Oberste Gerichtshof wies beide Revisionen der klagenden Partei zurück.

Er hielt fest, dass die Vereine nicht wirtschaftlich tätig werden und daher nur wegen der Förderung fremden Wettbewerbs in Anspruch genommen werden könnten. Dabei kommt es auf die Eignung an, fremden Wettbewerb zu fördern, sofern nicht bei objektiver Betrachtung eine andere Zielsetzung eindeutig überwiegt. Bei Überwiegen einer anderen Zielsetzung scheitert ein lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch am fehlenden Handeln im geschäftlichen Verkehr, dies ungeachtet der als bloßer Reflex zu wertenden faktischen Förderung des Wettbewerbs von einzelnen Konkurrenten. Die Rechtsansicht, dass die bei objektiver Betrachtung erfolgte Zielsetzung der beklagten Vereine nicht die Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs sei, sondern in der Selbstkontrolle der österreichischen Medien liege und somit keine lauterkeitsrechtlichen Verstöße vorlägen, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.

Zum Volltext im RIS (4 Ob 73/15m)

Zum Volltext im RIS (4 Ob 74/15h)

 
ogh.gv.at | 29.03.2024, 05:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/ethik-rat-und-presserat-handeln-nicht-im-geschaeftlichen-verkehr/)

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