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Ersatzfähigkeit von Kosten für Personenschutz nach Drohung mit dem Tod

 
 

Der Anspruch auf Ersatz der Kosten einer professionellen Personenschutzagentur ist nicht von vornherein zu verneinen, wenn der Kläger eine konkrete Bedrohung seines Lebens behauptet.

Der Kläger begehrte Schadenersatz und brachte vor, er habe ein anonymes Droh-SMS erhalten. Sollte er die darin ausgesprochene Warnung ignorieren, sei „die Pistolenkugel für ihn hergerichtet.“ Als Absender sei sein ehemaliger Schwiegervater ausgeforscht worden. Der Kläger habe Angst um sein Leben gehabt und für einen gewissen Zeitraum die Dienste einer professionellen Personenschutzagentur und Detektei in Anspruch genommen. Dabei seien Kosten von knapp 35.000 EUR entstanden.

Das Erstgericht wies die Klage nach Aufnahme (nur) des Urkundenbeweises ab. Bei dem Droh-SMS habe es sich um keine aktuelle Störung eines geschützten Rechtsguts gehandelt.

Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung auf. Angesichts der behaupteten Eskalation der Feindseligkeiten sei ein dringendes Rechtsschutzbedürfnis des Klägers anzuerkennen. Das Abwarten einer Rechtsgutverletzung könnte zu einer nicht wiedergutzumachenden Schädigung führen.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Beklagten nicht Folge. Er betonte nach ausführlicher Befassung mit einschlägiger Rechtsprechung und Lehre, dass nicht nur die körperliche Integrität als absolutes Rechtsgut geschützt werden soll, sondern auch die psychische Gewissheit einer Person, ohne die Gefahr der vorsätzlichen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität zu leben. Die grundsätzliche Ersatzfähigkeit der mit der bereits erfolgten Rechtsgutverletzung verbundenen Abwehrkosten kann daher nicht von vornherein verneint werden. Im fortgesetzten Verfahren wird deren Notwendigkeit und Angemessenheit zu klären sein.

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ogh.gv.at | 28.03.2024, 20:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/ersatzfaehigkeit-von-kosten-fuer-personenschutz-nach-drohung-mit-dem-tod/)

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