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Ein Mitarbeiter eines von der Krankenanstalt beauftragten Sicherheitsdienstes darf einen Kranken nicht zur Anlegung einer Vier-Punkt-Fixierung festhalten

 
 

Es besteht keine gesetzliche Grundlage für das Verrichten von Pflegemaßnahmen durch einen Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes.

Der Kranke musste wegen seines Verhaltens nach Einlieferung in die Krankenanstalt im Bett vier-Punkt-fixiert werden. Die Mitarbeiter des im Krankenhaus tätigen Sicherheitsdienstes hielten den Kranken fest, während das Pflegepersonal die Gurten zur Fixierung anlegte.

Die Vorinstanzen erklärten die Maßnahme für zulässig.

Der Oberste Gerichtshof teilte diese Rechtsansicht nicht und erklärte die freiheitsbeschränkende Maßnahme für unzulässig. Die Unterbringung beginnt mit Vornahme der Bewegungseinschränkung, dem Festhalten des Kranken, durch die von der Krankenanstalt dazu beauftragten Personen des Sicherheitsgewerbes. Dies ist bereits als Pflegehandlung zu beurteilen, die mangels gesetzlicher Grundlage nicht von anderen Personen als denen, die den Gesundheits-  und Krankenpflegeberufe nach Maßgabe des Gesundheits-  und Krankenpflegegesetzes (GuKG) ausüben, vorgenommen werden darf.

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ogh.gv.at | 29.03.2024, 12:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/ein-mitarbeiter-eines-von-der-krankenanstalt-beauftragten-sicherheitsdienstes-darf-einen-kranken-nicht-zur-anlegung-einer-vier-punkt-fixierung-festhalten/)

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