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Die Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit ist auch in einem befristeten Arbeitsverhältnis zulässig

 
 

Auch bei einem befristeten Dienstverhältnis kann grundsätzlich eine (beiderseitige) Kündigungsmöglichkeit vereinbart werden. Dabei sind die gesetzlichen Kündigungsfristen und Kündigungstermine einzuhalten. Eine fristwidrige Kündigung führt zur Auflösung des Dienstverhältnisses zum zeitwidrigen Termin.

Die Klägerin war als Chefsekretärin für die Beklagte tätig. Im schriftlichen Arbeitsvertrag war vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis vom 1. 1. 2011 bis 31. 12. 2011 befristet sein sollte. Darüber hinaus war beiden Parteien vertraglich die Möglichkeit eingeräumt, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Die Klägerin befand sich ab 9. 1. 2011 im Krankenstand. Die beklagte Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis am 8. 3. 2011 zum 8. 4. 2011 auf.

Neben anderen Ansprüchen begehrte die Klägerin Kündigungsentschädigung bis zum Ablauf der Befristung, weil die vereinbarte Kündigungsmöglichkeit sittenwidrig und nichtig sei. Die Vorinstanzen sprachen der Klägerin mit unterschiedlicher Begründung Kündigungsentschädigung bis 30. 6. 2011 zu.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte dieses Ergebnis. Kündigung und Befristung schließen zwar einander grundsätzlich aus. Die Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit ist nach der Rechtsprechung aber dennoch zulässig, wenn kein Missverhältnis zwischen der Gesamtdauer der Befristung und der Kündigungsmöglichkeit besteht. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Da aber die für die Arbeitgeberin vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist der zwingenden Bestimmung des § 20 Abs 2 des Angestelltengesetzes widerspricht, hat die darauf gestützte Kündigung dieselbe Wirkung wie sonst eine zeitwidrige Kündigung. Sie löste das Arbeitsverhältnis zwar zum zeitwidrigen Termin am 8. 4. 2011 auf, der Klägerin steht jedoch Kündigungsentschädigung bis zum 30. 6. 2011 zu, weil die Arbeitgeberin ihr Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen frühestens zu diesem Zeitpunkt hätte kündigen können.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 28.03.2024, 12:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/die-vereinbarung-einer-kuendigungsmoeglichkeit-ist-auch-in-einem-befristeten-arbeitsverhaeltnis-zulaessig/)

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